Vorsorgevollmacht

Zielsetzung

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechtwirksam handeln kann.

Juristische Bedeutung 

Bestellung durch Betreuungsgericht entfällt.

 

Notarielle Beurkundung

Notarielle Beurkundung ist dringend anzuraten, wenn auch nicht Voraussetzung für Wirksamkeit. Schriftliche, nicht zwingend handschriftliche Form genügt zur Wirksamkeit, kann aber zu Anerkennungsproblemen bei Banken führen, die in ihren AGB teilweise notarielle Beurkundung verlangen. Zur Schriftform siehe Ausführungen zur Betreuungsverfügung.

 

Aufbewahrung

Bei Ihren persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson. Sie können die Vollmacht auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

 

Zur Beachtung

Die Vorsorgevollmacht gilt für Vermögensangelegenheiten und für den gesundheitlichen Bereich. Im Bankbereich sollte zusätzlich Kunden- oder Kontovollmacht erteilt werden.