Grundsätze Vergütungssysteme

Grundsätze zu den Vergütungssystemen der Volksbank Ettlingen eG

Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG i.V. m. § 3 Abs. 11 InstitutsVergV müssen Kreditinstitute in ihren Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festlegen. Unsere Grundsätze zur Ausgestaltung der Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung der Vergütung fassen wir wie folgt zusammen:

 

Fixe Vergütungen

Die Vergütung unserer Mitarbeiter (ohne hauptamtliche Vorstände) richtet sich grundsätzlich nach dem Manteltarifvertrag und Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken.

In Einzelfällen gewähren wir über die tariflichen Zahlungen hinaus gehende Zulagen. Diese sind im Wesentlichen abhängig von der Erfahrung und der qualifizierten Aufgabenwahrnehmung des Mitarbeiters und in den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. ergänzenden Vereinbarungen geregelt.

Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risikopositionen im Sinne der InstitutsVergV gehen von den fixen Gehaltsbestandteilen nicht aus.

 

Variable Vergütungen

Wir nutzen die Möglichkeit der leistungsorientierten Variabilisierung von Gehaltsanteilen.

Die Rahmenbedingungen für die Mitarbeiter ergeben sich grundsätzlich aus

  • dem Vergütungstarifvertrag der Volksbanken und Raiffeisenbanken in der jeweils gültigen Fassung
  • den einzelvertraglichen Regelungen.

Für Mitarbeiter, die nicht unter die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken fallen, gelten davon abweichende Regelungen. Die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile dieser Mitarbeitergruppe wird einzelvertraglich geregelt.

In Einzelfällen werden darüber hinaus variable Gehaltsbestandteile nach Ermessen der Geschäftsleitung geleistet. Diese Vergütungen sind nicht geeignet, eine signifikante Abhängigkeit der MA von der variablen Vergütung zu schaffen und setzen daher keine negativen Anreize.

Den Geschäftsleitern werden variable Vergütungsbestandteile gewährt.

Der Aufsichtsrat entscheidet im Wege eines Beschlusses im eigenen Ermessen über die Gewährung und die Höhe der jeweiligen Zahlungen. Die Ermessenstantieme ist im Dienstvertrag niedergelegt. Die konkrete Festlegung der Höhe der Ermessenstantieme erfolgt im Wege eines Auszahlungs-beschlusses des Aufsichtsrats. Die Bemessung der Tantieme berücksichtigt sowohl die Lage des Instituts als auch die Leistungen des Geschäftsleiters. Die Beurteilung der Lage des Instituts bezieht auch deren Nachhaltigkeit ein. Somit erfolgt insbesondere über die Beurteilung der Vermögenslage, die ein Ergebnis der Ertragslagen vorangegangener Jahre ist, auch immer implizit eine Betrachtung über mehrere Perioden. Auch wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Nachhaltigkeit immer ein Blick in die Zukunft gerichtet. Hierdurch wird das Kriterium der Mehrjährigkeit der Bemessungsgrundlage erfüllt. Der Beschluss wird im Aufsichtsratsprotokoll dokumentiert und nachvollziehbar begründet.

Die Vergütungssysteme, die der Gewährung der leistungsorientierten Vergütungsbestandteile zugrunde liegen, stehen mit den in den Strategien niedergelegten Zielen im Einklang.

Negative Anreize aus der Gewährung der variablen Vergütungen ergeben sich nicht, da

  • der variable Anteil nicht mehr als 40 % des Fixgehaltes darstellt. Eine signifikante Abhängigkeit eines Mitarbeiters von dieser variablen Vergütung entsteht somit nicht.
  • neben individuellen Leistungen auch der Gesamterfolg des Instituts berücksichtigt wird.

Sind variable Vergütungsbestandteile vereinbart, dürfen keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen getroffen werden, die die Risikoorientierung der Vergütung einschränken oder aufheben.

Die Bank trägt den Anforderungen des § 45 Abs. 2.6 KWG Rechnung, indem sie entsprechende Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern im Rahmen der betreffenden Betriebsvereinbarung trifft.

 

Vergütungen der Kontrolleinheiten

Mit Mitarbeitern der Kontrolleinheiten (z.B. Marktfolge Wertpapiergeschäft / Kreditgeschäft) werden keine Vereinbarungen über variable Vergütungsbestandteile getroffen, deren Höhe sich an den gleichlaufenden Vergütungsparametern der Mitarbeiter orientiert, deren Geschäfte sie kontrollieren. Interessenkonflikte bei der Kontrolle der Geschäfte können daher nicht entstehen. Die Vergütung der Kontrolleinheiten ermöglicht ihre qualitativ und quantitativ angemessene Ausstattung. 

 

Geldwerte Vorteile

Wir gewähren zusätzliche Vergütungsbestandteile auf Basis unseres Sozialkatalogs in der jeweils gültigen Fassung.

Die vorgenannten Leistungen gelten gem. § 2 Nr. 1 InstitutsVergV nicht als Vergütung, da sie kraft einer allgemeinen, einkommensunabhängigen und institutsweiten Regelung gewährt werden und keine Anreizwirkung zur Eingehung von Risiken entfalten.

In Einzelfällen werden mit Mitarbeitern einzelvertragliche Regelungen zur Altersvorsorge getroffen. Als fixe Vergütungsbestandteile fallen diese unter die o.g. Regelungen zu fixen Vergütungen.

Ermessensabhängige Leistungen zur Altersvorsorge werden nicht gewährt.

 

Angemessenheitsprüfung

Die Angemessenheit unseres Vergütungssystems hinsichtlich der Ausrichtung auf die in den Strategien niedergelegten Ziele unserer Bank überprüfen wir jährlich. Darüber hinaus wird seine Ausgestaltung bei jeder Änderung unserer Strategie auf seine Angemessenheit überprüft und ggf. angepasst. Die Angemessenheitsprüfung wird schriftlich dokumentiert.

 

Schriftform von Dienstverträgen

Dienstverträge, Altersversorgungsverträge und zusätzliche Vereinbarungen zu Tantiemen oder Sachbezügen sowie ggf. deren nachträgliche Änderungen und Ergänzungen werden in unserem Hause ausschließlich schriftlich geschlossen.

 

Information der Mitarbeiter

Die Mitarbeiter werden über die für sie maßgebliche Vergütungssysteme schriftlich informiert.

 

Information des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wird einmal jährlich sowie anlassbezogen über das Vergütungssystem informiert. Darüber hinaus steht dem Aufsichtsratsvorsitzenden ein ergänzendes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.

 

Leistungen Dritter

Leistungen Dritter werden den Mitarbeitern und Geschäftsleitern der Bank für

Tätigkeiten bei der Bank nicht gewährt.

Leistungen Dritter an die Mitarbeiter und Geschäftsleiter der Bank für Tätigkeiten bei der Bank sind durch die Empfänger der Leistungen der Bank mitzuteilen. Sie werden bei der Beurteilung auf Angemessenheit der Vergütungen hinsichtlich des Anreizes zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken berücksichtigt.

 

Ettlingen, 01.01.2021

 

DER VORSTAND

Matthias Heck        Thomas Reinig