Zielsetzung
Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung sind möglich.
Zielsetzung
Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung sind möglich.
Juristische Bedeutung
Betreuungsgericht muss grundsätzlich die Bestellung der genannten Person aussprechen. Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, wie z.B. Behandlungsabbruch , ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig.
Formelle Erfordernisse
Schriftliche, nicht zwingend handschriftliche Form (z.B. Verwendung Mustervordruck). Eigenhändige Unterschrift. Notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Aufbewahrung
Aufbewahrung so, dass gewährleistet ist, dass die Betreuungsverfügung im Bedarfsfall unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet wird.